Gewinne aus dem Aktienhandel kann der Anleger nicht so einfach einstreichen, denn im Erfolgsfall muss er auf Erträge aus Aktien Steuern bezahlen. Wer an der Börse investiert, sollte nicht nur über Kurse, Strategien, News oder Wirtschaftsentwicklungen, sondern ebenfalls über die Versteuerung der Gewinne gut informiert sein. Sie sollten mit der in Deutschland geltenden Abgeltungssteuer und bei Geld- und Wertpapieranlagen im Ausland mit den dort vorhandenen Steuerregelungen vertraut sein.
Das Wichtigste für Sie auf einen Blick

  • Kapitalerträge fallen seit 2009 unter die Abgeltungssteuer
  • Abgeltungssteuer als Steuerpauschale von 25 Prozent
  • Steuerabzug erfolgt automatisch durch inländischen Depotanbieter
  • Steuerfrei pro Jahr 801 Euro
  • Erträge aus Auslandsdepot selbst versteuern
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1. Besteuerung von Wertpapieranlagen

Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und bei Veräußerung erzielte Kursgewinne sind zu versteuern, egal ob sie im Inland oder im Ausland angefallen sind. Sowohl die Zinseinnahmen von klassischen Sparanlagen als auch Gewinne aus Aktien, Anleihen und anderen Anlageformen (Was sind Optionsscheine?) müssen seit 2009 per Abgeltungssteuer versteuert werden. Von der Steuer ausgenommen sind gesetzliche Freibeträge.
Erträge aus Wertpapieren sind den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen, wenn sich die Wertpapiere in Privatbesitz befinden. Befinden sich Wertpapiere im Betriebsvermögen werden die Erträge den betrieblichen Einkünften zugeordnet. Diese Regelungen gelten für die Erträge aus dem Verkauf der Wertpapiere. Die Veranlagung erfolgt über die Einkommenssteuer.

So funktioniert die Besteuerung seit 2009

Mit Beginn des Jahres 2009 wurde hierzulande die Abgeltungssteuer eingeführt. Sie trat an die Stelle der Kapital- und Zinsertragssteuer, bei der Erträge aus Anlagen unterschiedlich mit Steuersätzen zwischen 20 und 35 Prozent versteuert wurden.
Die Abgeltungssteuer ist eine Pauschaltsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (bei Kirchenzugehörigkeit). Erreicht der persönliche Steuersatz nicht die Höhe der Abgeltungssteuer, darf der Betroffene wählen, ob er Kapitalerträge zu diesem Steuersatz versteuert.
Die Abgeltungssteuer ist eine sogenannte Quellensteuer. Das hat zur Folge, dass sie automatisch am Ort der Ertragserstehung ohne Mittun des Steuerzahlers eingezogen wird. Hierzulande erfolgt die Steuereinziehung automatisch durch die Banken, die danach die Überweisung an das Finanzamt vornehmen.
Die Abgeltungssteuer wird nicht nur auf Erträge aus Aktien, sondern auf alle Kapitalerträge erhoben. Zu versteuern sind beispielsweise Dividendenzahlungen und Aktienveräußerungsgewinne. Der Gewinn aus dem Verkauf von Aktien darf um die reinen Veräußerungskosten gemindert werden.
In der Regel werden Transaktionskosten beim Aktienkauf auf den Einstandskurs umgelegt. Etwaige Gebühren bei der Rückgabe werden vom Verkaufserlös abgezogen.
Der Gesetzgeber sieht für private Anleger einen Sparerpauschbetrag vor, sodass nicht die kompletten Kapitalerträge der Steuer unterliegen. Das Abzugsvolumen beträgt 801 Euro für Ledige (zusammen veranlagte Ehegatten 1.602 Euro). Den Freibetrag können Anleger per Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungsbescheinigung bei ihrer Bank oder ihrem Broker geltend machen.
Hinweis: Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist beim zuständigen Finanzamt erhältlich. Erteilt wird sie, wenn zu erwartende Kapitalerträge den Freibetrag nicht übersteigen werden. Nach Vorlage bei der Bank berechnet diese künftig keine Abgeltungssteuer. Einkünfte über dem Freibetrag meldet die Bank umgehend dem Finanzamt.
Die Abgeltungssteuer hat den Vorteil, dass mit dem Steuerabzug von 25 Prozent kein zusätzlicher Steueranspruch für die Einkünfte aus Kapitalvermögen besteht. Die durch Kapitalvermögen erzielten Einnahmen müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Im Ausland gezahlte Steuern werden abgezogen.
Dank der Abgeltungssteuer müssen Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht mehr geltend gemacht werden. Sollte der persönliche Steuersatz unter den 25 Prozent der Abgeltungssteuer liegen, ist Antrag auf Einbezug sinnvoll.
Hinweis: Bis 2020 soll an die Stelle der Abgeltungssteuer eine Besteuerung nach dem jeweils persönlichen Einkommens-Steuersatz treten. Anstelle der Pauschalsteuer von 25 Prozent wären dann abhängig von der Einkommenshöhe bis zu 42 Prozent Steuern auf Kapitaleinkünfte zu zahlen.
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wurden die Spekulationsfrist und eine spezielle Halbeinkünfteregelung beendet. Nach Ablauf der ein Jahr dauernden Spekulationsfrist war es dem Anleger erlaubt, Veräußerungsgewinne steuerfrei zu vereinnahmen. Mit dem Wegfall 2009 sind alle realisierten Kursgewinne zu versteuern. Das Halbeinkünfteverfahren hat den Vorteil, dass Dividendengewinne nur zur Hälfte der Steuer unterlagen. Jetzt unterliegen Dividenden der Abgeltungssteuer in vollem Umfang.
Wertpapieranlagen unterliegen der Abgeltungssteuer. Beim Aktienhandel gilt, dass Dividenden und Verkaufsgewinne pauschal mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu versteuern sind. Depotführende Banken und Broker in Deutschland ziehen die Abgeltungssteuer bei Gewinn ein und übernehmen die Abführung an das Finanzamt. Anleger können einen jährlichen Freibetrag von 801 Euro (Ledige) geltend machen.

2. Über Steuern bei Aktien und Zahlungsmodalitäten

Die Abgeltungsteuer erleichtert in vielen Fällen das steuerliche Veranlagungsverfahren für Anleger, weil die Angabe in der Steuererklärung entfällt. Hierzulande werden Steuern auf Erträge auf Bankebene berechnet und einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. als Anleger müssen Sie dem Depotanbieter beim Depot eröffnen wahrheitsgemäße Angaben zur Religionszugehörigkeit machen. Eine bestehende und nicht angegebene Religionszugehörigkeit kann als Steuerbetrug gewertet werden. Spätestens bei der jährlichen Einkommenssteuer muss eine Einbeziehung erfolgen. Erteilen Sie Ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag, bleiben maximal 801 Euro Ertrag von der Steuer ausgenommen. Erträge aus einem Auslandsdepot werden in der Regel nicht vor Ort durch die deutsche Abgeltungssteuer erfasst. Daher sind sie in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Steuern Auslandsdepot
Bei Aktiendepot in den USA Erträge auch in Deutschland zu versteuern

Zur Berechnung der Steuer auf ausländische Kapitalerträge verlangt das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Angabe der Erträge aus dem Depot im Ausland (wie Dividenden und Zinsen). Das gilt gleichermaßen für die Erträge aus Handelsaktivitäten bei einem der meist im Ausland sitzenden Forex- und CFD-Broker. Bekannte Broker wie LYNX oder DEGIRO haben ihren Sitz in Großbritannien bzw. in den Niederlanden, wo die Abgeltungssteuer eben nicht automatisch einbehalten wird. In der Regel weisen ausländische Broker gezielt deutsche Kunden auf die Nichteinbehaltung der Abgeltungssteuer hin. Eine spätere Steuerzahlung hat den Vorteil, dass der komplette Gewinn für Aktien Investments zur Verfügung steht.
Bei ausländischen Dividenden werden gleich zwei nationale Finanzbehörden tätig. Der deutsche und der ausländische Fiskus erhalten Steuern aus den Erträgen der ausschüttenden ausländischen Gesellschaft. Bei der Ausschüttung behält der Fiskus im Land des Auslandsdepots Steuern ein. Das deutsche Finanzamt verlangt 25 Prozent. Im Ausland reichen die Steuersätze von 10 Prozent (Griechenland, Luxemburg) bis 59 Prozent (Dänemark). Damit der Anleger nicht zu wenig oder zu viel an Steuern zahlt, muss er die ausländischen Quellensteuern in seiner Einkommensteuererklärung angeben und mittels Bescheinigungen nachweisen.
Stellt der Anleger bei seiner ausländischen Depotbank keinen Antrag auf Meldung an die deutschen Steuerbehörden, sind beispielsweise Banken in der Schweiz zum Einbehalten beim sogenannten EU-Steuerrückbehalt verpflichtet. Dieser beträgt 35 Prozent. Spätestens in Steuererklärung in der Anlage „Kap“ sollte die Geltendmachung erfolgen, weil der Anleger zehn Prozent zu viel gezahlte Steuer zurückerhält.

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Aktienerträge egal aus Investment oder Trading unterliegen der Abgeltungsteuer. Bei einem Inlandsdepot werden Erträge automatisch versteuert. Das Berechnen und Abführen der Aktien Steuern übernimmt das depotführende Institut. Bei einem Auslandsdepot ist der Depotinhaber für die ordnungsgemäße Anmeldung der Erträge zur Steuer verpflichtet. Eine Nichtmeldung erfüllt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung. Das Beispiel U. Hoeneß sollte abschreckend genug sein. Bereits gezahlte ausländische Quellensteuer kann mit der Abgeltungssteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung verrechnet werden.

3. Wie Sie mit Aktien Steuern sparen

Mit Aktien können Sie Steuern sparen. Ohne Gewinneraktien im Depot sollte das allerdings schwierig werden. Als Anleger steht Ihnen der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro zu. Damit Sie ihn nutzen können, ist die Erteilung eines Freistellungsauftrages an die Depotbank notwendig. Eine spätere Verrechnung über die Steuererklärung ist möglich.

Gewinne mit Verluste verrechnen
Aktiengewinne steuermindernd mit Verlusten aus Aktiengeschäften verrechnen

Grundsätzlich können Sie Verluste aus Aktiengeschäften mit Gewinnen verrechnen. Hierbei gilt zu beachten, dass eine Verrechnung nur für gleichartige Erträge erlaubt ist. Im Unterschied dazu können Sie nach dem Verkauf einer Lebensversicherung verbuchte Verluste mit Zinseinnahmen aus Sparanlagen verrechnen. Mit Dividenden und Zinsgewinnen lassen sich Verluste normalerweise nicht verrechnen. Unter bestimmten Umständen werden Dividendenzahlungen als Kapitalrückzahlung und nicht als Gewinn definiert.
Auch wenn Sie Anleihen im Depot haben, die bald auslaufen, können Sie diese steuermindernd vor dem Ausschüttungstermin verkaufen. Beim vorzeitigen Verkauf erhalten Sie für die Laufzeit insgesamt sogenannte Stückzinsen. Zinsen, die zum Laufzeitende gezahlt werden, werden vom Finanzamt als Zinseinnahmen angesehen. Gezahlte Stückzinsen wiederum können dem Verkaufsgewinn zugeschlagen werden. Gewinne können mit Altverlusten verrechnet werden.
Wenn Sie aktuell keine Papiere im Depot haben, die Sie mit Gewinn verkaufen könnten, gibt es keine Gestaltungsmöglichkeiten zum Steuern sparen.

Wohnsitz im Ausland

Sie können bei einer deutschen Bank ein Depot führen und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Ihren Wohnsitz im Ausland haben. Die deutsche Steuerpflicht erstreckt sich auf inländische Einkünfte. Der ausländische Wohnsitzstaat verfügt laut Doppelbesteuerungsabkommen über das Besteuerungsrecht für inländische Kapitaleinkünfte. Bei Nachweis des Wohnsitzes im Ausland, wird die Bank keinen steuerlichen Abzug von Gewinnen aus Aktienverkäufen bei Depots bzw. Zinsen bei Konten im Inland vornehmen.
Unter bestimmten Umständen können Sie mit Aktien Steuern sparen. In erster Linie geschieht das durch Nutzung des steuerlichen Sparerfreibetrages. Vorteile ergeben sich bei einem Auslandsdepot durch die nachgelagerte Steuerzahlung. Mit Aktien Steuern umgehen kann im Rahmen der Gesetze durchaus legal sein. Ihr Steuerberater wird Sie über die aktuelle Gesetzeslage und Gestaltungsmöglichkeiten informieren.

4. Fazit: Bei Aktiengewinnen verdient der Fiskus mit

Das deutsche Einkommenssteuerrecht sieht vor, dass Kapitalerträge nicht mithilfe des persönlichen Steuersatzes, sondern pauschal mit 25 Prozent (+ Soli-Beitrag und Kirchensteuer) versteuert werden. Erträge aus Aktien wie Dividenden oder realisierte Kursgewinne unterliegen hierzulande der Abgeltungssteuer. Bis auf wenige Ausnahmen kann sich der Anleger der Steuer nicht entziehen. Alle in einem Auslandsdepot erzielten Kapitalerträge sind in der Jahressteuererklärung (Anlage KAP) unbedingt mit anzugeben.

Quelle: www.shutterstock.com